Nr. 543 vom 25.10.2023
Zumeldung zur Pressemitteilung "BSG-Urteil führt zu Einschränkungen im Ärztlichen Bereitschaftsdienst" der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW)
Am Dienstag, 24. Oktober 2024 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass ein Zahnarzt, der als Pool-Arzt im Notfalldienst der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg tätig ist, wegen dieser Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterliegt. In der Folge hat die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg darauf mit einem ab sofort wirksamen Notfallmaßnahmenplan reagiert und ab 25. Oktober in den Notfallpraxen die Öffnungszeiten angepasst.
Im Ostalbkreis sind diese Notfallpraxen, die von der Kassenärztlichen Vereinigung betrieben und organisiert werden, an den Kliniken Ostalb in Aalen, Ellwangen und Schwäbisch Gmünd angesiedelt. Auch wenn die Öffnungszeiten in den Notfallpraxen im Ostalbkreis ab heute nur in geringem Umfang reduziert werden, befürchtet Landrat Dr. Joachim Bläse mittelfristig durch das BSG-Urteil dauerhafte Einschränkungen der Öffnungszeiten bis hin zu Schließungen und Reduzierungen beim ärztlichen Bereitschaftsfahrdienst.
Der Landrat wörtlich: "Wenn dies eintritt, dann werden noch mehr Patientinnen und Patienten die Notaufnahmen unserer Kliniken aufsuchen, auch wenn keine akute medizinische Dringlichkeit besteht. Damit werden unsere Notaufnahmen überlaufen und die Infrastruktur steht für die tatsächlichen Notfälle nicht mehr im erforderlichen Umfang zur Verfügung." Neben den rein medizinischen Aspekten kommt laut Bläse hinzu, dass jeder Fall, der eigentlich nicht in die Notaufnahme gehört, die angespannte Personalsituation dort weiter verschärft und die finanzielle Unterfinanzierung der Notaufnahme sowie der Kliniken Ostalb weiter erhöht.
Landrat Dr. Bläse unterstützt deshalb die Forderung der Kommunalen Spitzenverbände und der Kassenärztlichen Vereinigung nach einer Gesetzesänderung durch den Bund. Als gangbarer Weg wird hier eine gesetzliche Sonderregelung für die Sozialversicherungspflicht von Vertretern im kassenärztlichen Notdienst, angelehnt an die bestehende Regelung für Honorarnotärzte, gesehen.
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