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Pressemitteilung

Nr. 104 vom 25.03.2022

Landratsamt veröffentlicht erste Zahlen zur einrichtungsbezogenen Impflicht

Gut eine Woche nach Start der Meldepflicht der Arbeitgeber im medizinischen und pflegerischen Bereich zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht zieht die Landkreisverwaltung eine erste Zwischenbilanz. Noch haben betroffene Einrichtungen bis 30. März 2022 Zeit, dem Gesundheitsamt des Kreises ihre nicht vollständig immunisierten Beschäftigten zu melden.

Bis zum 24. März 2022 hatten insgesamt 162 Einrichtungen ihre Meldung beim Gesundheitsamt eingereicht und die Daten von 562 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern übermittelt, die bis einschließlich 15. März keinen Impf- oder Genesenen-Nachweis oder einen Nachweis, dass sie ärztlich von der Impfpflicht gegen das Coronavirus befreit sind, vorgelegt haben.

Davon haben über das zentrale, vom Land eingerichtete digitale Meldeportal 62 Einrichtungen die Daten von 239 Beschäftigten eingereicht. Auf dem Postweg meldeten 74 Einrichtungen 264 Personen, 26 Einrichtungen haben sich per E-Mail an das Gesundheitsamt gewandt und 59 Personen gemeldet.

"Insgesamt gehen wir derzeit davon aus, dass wir rund 1000 Fälle bearbeiten müssen", so Landrat Dr. Joachim Bläse. Aktuell würden im Landratsamt die von den Arbeitgebern übermittelten Daten der nicht immunisierten Beschäftigten digital erfasst. Nach dem Ende der vom Land gegenüber den Einrichtungen eingeräumten Übergangsfrist Ende März und erfolgter vollständiger Erfassung aller betroffenen Personen werde das Landratsamt in einem ersten Schritt alle Gemeldeten anschreiben.

Dieser Personenkreis wird dabei unter Fristsetzung aufgefordert, dem Gesundheitsamt einen Immunisierungsnachweis oder eine ärztliche Befreiung von der Impfpflicht vorzulegen. Wird innerhalb dieser Frist mitgeteilt, dass mit einer Impfserie bereits begonnen worden ist oder wird Impfbereitschaft signalisiert, so wird voraussichtlich zunächst innerhalb einer weiteren Frist Gelegenheit gegeben werden, die Impfserie zu vervollständigen und entsprechende Nachweise vorzulegen.

Wenn Nachweise vorgelegt werden, folgt eine Prüfung derselben. Werfen diese Zweifel auf, kann eine ärztliche Untersuchung angeordnet werden. Sollten keinerlei Nachweise vorgelegt werden oder sich die Zweifel an vorgelegten Nachweisen erhärten, können Betätigungs- oder Betretungsverbote ausgesprochen werden.

"Bei der Entscheidung ist dem Gesundheitsamt ein Ermessen eingeräumt", erklärt der Landrat. "Das heißt, dass wir eine einzelfallbezogene Entscheidung treffen und dabei alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen und gewichten müssen." Deshalb werde auch dem Arbeitgeber Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Bläse betont, das Gesundheitsamt werde in jedem einzelnen Fall das Ziel der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, nämlich den Infektionsschutz, und die Belange der Versorgungssicherheit der Bewohner einer Einrichtung oder der Patienten sowie die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Einrichtung sorgfältig abwägen.

Da dieser Prozess von der Erfassung über die Anhörung aller Beteiligten und die anschließende Prüfung sehr umfangreich und anspruchsvoll ist, hat das Landratsamt einen Pool von bis zu 15 Beschäftigten vorgesehen, die für die Bearbeitung der Fälle zur Verfügung stehen können. Möglich ist dies durch Querverschiebungen von Personal, welches bereits für die Bewältigung der Corona-Pandemie an anderer Stelle im Einsatz war, wie etwa an Hotlines oder der Befunderfassung. Trotz nach wie vor hoher Infektionszahlen konnte bei der Befunderfassung durch neu einsetzbare digitale Schnittstellen personell optimiert werden.


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Kontakt

Landratsamt Ostalbkreis

Pressestelle
Susanne Dietterle

Stuttgarter Straße 41
73430 Aalen

Telefon 07361 503-1312
Telefax 07361 50358-1312