Nr. 13 vom 16.01.2025
Allgemeinverfügung zur Ausnahme von der bodennahen Ausbringungstechnik
Der Geschäftsbereich Landwirtschaft des Landratsamts Ostalbkreis erlässt eine aktualisierte Allgemeinverfügung zum Vollzug der Düngeverordnung, mit der die Ausnahme bei der bodennahen Ausbringung von Wirtschaftsdüngern für den Ostalbkreis geregelt wird. Diese Allgemeinverfügung tritt zum 01.02.2025 in Kraft und erlischt automatisch zum 31.01.2027.
Ab dem 01.02. gestattet die Allgemeinverfügung unter bestimmten Bedingungen die Ausnahme von der bodennahen, streifenförmigen Ausbringung von stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern. Die Allgemeinverfügung regelt die Ausnahmetatbestände u.a. aus agrarstrukturellen Gründen, z.B. steile Hanglagen, Kleinstflächen, kleine Betriebe oder die Ausbringung von dünner Rindergülle mit bis zu 4,6 Prozent Trockensubstanzgehalt.
Die Ausbringung von mit Wasser verdünnten Wirtschaftsdüngern gilt nicht für Schweinegülle, Biogasgärreste oder die flüssige Phase der separierten Rindergülle. Betriebe, die von der Allgemeinverfügung Gebrauch machen, sind an bestimmte Auflagen gebunden. Die Auflagen sind verpflichtend und gehen aus der Allgemeinverfügung hervor.
Landwirte sollten sich vor der ersten Ausbringung über die Auflagen der Allgemeinverfügung informieren. Die Allgemeinverfügung wurde unter www.ostalbkreis.de in der Rubrik Öffentliche Bekanntmachungen veröffentlicht. Sie kann außerdem im Geschäftsbereich Landwirtschaft zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Bei Fragen, insbesondere zu den verpflichtenden Auflagen, steht der Geschäftsbereich Landwirtschaft unter E-Mail landwirtschaft[at]ostalbkreis.de oder telefonisch unter 07961 9059-3652 zur Verfügung.
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