Nr. 356 vom 11.07.2024
Waldwege im Staatswald am Rosenstein und an der Hornbergsteige im Tannwald werden gesperrt
Wie die Untere Forstbehörde beim Landratsamt Ostalbkreis mitteilt, ist es erforderlich, im Staatswald der ForstBW, Forstbezirk Schurwald Forstrevier Kitzinghof, im Bereich des Rosensteins auf Gemarkung Heubach den "Alleenweg" und im Bereich des Tannwalds auf Gemarkung Waldstetten den "Zickzackweg" zu sperren. Hierzu hat die Landkreisverwaltung eine Allgemeinverfügung öffentlich bekanntgemacht, die Sperrungen gelten ab dem 12. Juli 2024. Die Allgemeinverfügung steht in vollem Wortlaut unter www.ostalbkreis.de, Rubrik Öffentliche Bekanntmachungen zur Verfügung.
In beiden genannten Waldbereichen besteht auf stark frequentierten Wanderwegen akut ein Zielkonflikt zwischen dem Naturschutz und der Sicherheit der Erholungsnutzung. Betroffen sind jeweils Waldflächen, in denen durch einen weitgehenden Verzicht auf forstliche Maßnahmen Vorrangflächen für den Waldnaturschutz ausgewiesen worden sind. Der „Alleenweg“ am Rosensteig befindet sich im Schonwald "Rosenstein", dessen Schutzzweck die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der standortstypischen, naturnahen Laubwaldgesellschaften mit den Vorkommen seltener Arten und ihrer Lebensräume ist. Der "Zickzackweg" an der Hornbergsteige führt durch ein Waldrefugium, in dem eine ungestörte natürliche Entwicklung der Wälder ermöglich werden soll.
Infolge der klimawandelbedingten Dürren der zurückliegenden Jahre kommt es in beiden Bereichen zu flächigen Absterbe-Erscheinungen im herrschenden Baumbestand. Ein starker Eingriff in die absterbenden Bäume, um die Gefahren für Waldbesucher zu reduzieren, ist jeweils nicht mit der naturschutzfachlichen Zielsetzung vereinbar, insbesondere alt- und totholzreichen Stadien der Waldentwicklung mit den an entsprechende Strukturen gebundenen Arten zu erhalten.
Im Einvernehmen mit ForstBW hat sich die Untere Forstbehörde des Landratsamts deshalb dazu entschlossen, die Waldwege "Alleenweg" am Rosenstein und "Zickzackweg" im Tannwald temporär zu sperren, zumal in beiden Bereichen alternative Wegführungen für die Erholungsnutzung gegeben sind. Die Sperrung wird zurückgenommen, sobald keine übermäßige Gefahr für Leib und Leben mehr besteht.
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