Nr. 57 vom 01.02.2024
Allgemeinverfügung für Ausnahmeregelung "Bodennahe Ausbringung nach der Düngeverordnung" erlassen
Der Geschäftsbereich Landwirtschaft des Landratsamts Ostalbkreis verlängert eine Allgemeinverfügung zum Vollzug der Düngeverordnung. In der Verfügung werden Ausnahmen von der bodennahen Ausbringung von Wirtschaftsdüngern geregelt.
Seit dem 01.02.2020 dürfen stickstoffhaltige Wirtschaftsdünger auf bestelltem Ackerland nur noch streifenförmig auf den Boden oder direkt in den Boden ausgebracht werden. Es sind jedoch Ausnahmen für Betriebe mit agrarstrukturellen Besonderheiten vorgesehen. Von der Pflicht zu dieser bodennahen Ausbringung sind im Ostalbkreis Betriebe mit weniger als 15 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche ausgenommen. Diese Betriebe dürfen Wirtschaftsdünger noch mit der seitherigen Technik ausbringen, wenn sie bestimmte Auflagen einhalten. So muss die Gülle großtropfig, mit vermindertem Druck und auf weniger als fünf Prozent Trockensubstanz verdünnt ausgebracht werden und es muss ein Mindestabstand von fünf Metern zu Gewässern eingehalten werden. Betriebe mit einem Viehbesatz von mehr als 1,8 Großvieheinheiten je Hektar fallen nicht unter die Ausnahmeregelung, auch wenn sie weniger als 15 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche haben. Jauche von Betrieben mit ausschließlich Festmistverfahren im Gesamtbetrieb darf unabhängig von der Betriebsgröße noch mit der seitherigen Technik aufgebracht werden.
Die übrigen Bestimmungen der Düngeverordnung und weiterer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Das gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Böden auszubringen.
Auf unbestellten Ackerflächen und auf Grünland darf bis zum 01.02.2025 generell noch mit der herkömmlichen Technik aufgebracht werden. Auf unbestelltem Ackerland muss der Wirtschaftsdünger aber unverzüglich nach dem Ausbringen eingearbeitet werden.
Die Allgemeinverfügung wurde unter www.ostalbkreis.de in der Rubrik Öffentliche Bekanntmachungen veröffentlicht. Sie kann im Geschäftsbereich Landwirtschaft zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Mit der Allgemeinverfügung sollen kleine Betriebe, denen der Einsatz der Technik zur bodennahen Ausbringung wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, entlastet werden. Ihnen wird damit die Möglichkeit eröffnet, ihren Wirtschaftsdünger dennoch effizient einzusetzen.
Für Fragen steht der Geschäftsbereich Landwirtschaft unter landwirtschaft[at]ostalbkreis.de und telefonisch unter 07961 905936-0 zur Verfügung.
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