Nr. 385 vom 31.07.2023
Überwachung und Bekämpfung von Nadelholz-Borkenkäfern in den Wäldern des Ostalbkreises - Nadelwälder müssen unverzüglich kontrolliert und Bekämpfungsmaßnahmen bis 7. August durchgeführt werden - ansonsten droht gebührenpflichtige forstaufsichtliche Anordn
Die Untere Forstbehörde im Landratsamt Ostalbkreis weist darauf hin, dass Waldbesitzende nach den Bestimmungen des Landeswaldgesetzes verpflichtet sind, zur Abwehr von Waldschäden, insbesondere der Ausbreitung der Nadelholz-Borkenkäfer Buchdrucker, Kupferstecher, Krummzähniger Tannenborkenkäfer und Kleiner Tannenborkenkäfer, alle erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Deshalb hat das Forstdezernat heute (31. Juli 2023) erneut einen "Amtlichen Allgemeiner Hinweis zur Überwachung und Bekämpfung von Nadelholz-Borkenkäfern in den Wäldern des Ostalbkreises" formell öffentlich bekanntgemacht.
Dieser Hinweis bezieht sich auf mit Fichte oder Weißtanne bestockte Grundflächen - und zwar sowohl auf Rein- als auch auf Mischbestände - in den Wäldern des gesamten Ostalbkreises. All diese Wälder samt dort lagernden Nadelhölzern müssen von den Eigentümern, den Nutzungsberechtigten oder beauftragten Personen unverzüglich verpflichtend auf Befall durch Nadelholz-Borkenkäfer kontrolliert werden.
Erkennbar wird der Befall an folgenden Symptomen:
- Braunes Bohrmehl auf Rindenschuppen im Stammfußbereich oder auf liegenden Stämmen
- Einbohrlöcher in der Rinde (1 - 3 mm Durchmesser)
- Harztrichter um Einbohrlöcher
- Harztröpfchen und Harzfluss am Stamm, vor allem am Kronenansatz
- Abblättern der Rinde oder Spechtschläge
- Abwerfen grüner Nadeln bei Fichten
- Kronenverfärbungen (rot) bei Tanne
Nadelholzborkenkäfer müssen von den jeweiligen Eigentümern, Nutzungsberechtigten oder durch Dritte unverzüglich und wirksam, sachkundig und nach dem Stand der Technik bekämpft werden.
Dazu gehören
- die Aufarbeitung der befallenen Bäume und der Abtransport aus dem Wald vor dem Ausflug der Käfer zur Zwischenlagerung oder weiteren Verarbeitung (Mindestabstand zum nächsten befallsgefährdeten Bestand: 500 Meter),
- die Entrindung der Stämme, wenn nur Larven oder Puppen (weißes Stadium) vorhanden sind,
- die Entrindung der Stämme und die Entseuchung der Rinde durch Abtransport, Häckseln, Verbrennen, Verbringen in Plastiksäcke oder Kompostieren, wenn bereits entwickelte Käfer vorhanden sind,<(li>
- das Entfernen von bruttauglichem Material aus dem Wald,
- das vollständige Häckseln befallener Bäume und bruttauglichem Material,
- die Behandlung aufgearbeiteter Bäume auf dem Polter mit zugelassenen Pflanzenschutzmittel als letztes Mittel. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln darf nur nach guter fachlicher Praxis und durch sachkundige Anwender durchgeführt werden. Behandelte Holzpolter sind mit Sprühfarbe zu Kennzeichen, z.B. mit dem Datum der Behandlung und dem verwendeten Pflanzenschutzmittel.
Zur Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen setzt die Untere Forstbehörde eine Frist bis zum 7. August 2023. Bei Nichtbeachtung müssen Waldbesitzende mit dem Erlass einer gebührenpflichtigen forstaufsichtlichen Anordnung rechnen, deren Umsetzung mit einem Bußgeld geahndet und mit Mitteln der Verwaltungsvollstreckung erzwungen werden kann.
Für Rückfragen und fachliche Beratung stehen die zuständigen Revierleiter der Unteren Forstbehörde des Landratsamts Ostalbkreis zur Verfügung. Sofern Waldbesitzende nicht in der Lage sind, die genannten Maßnahmen zu ergreifen, kann die Untere Forstbehörde bei der Vermittlung von Forst-Unternehmern unterstützen. Für einige Bekämpfungsmaßnahmen können Fördermittel in Anspruch genommen werden. Kontaktdaten unter "mehr zu diesem Thema".
Der vollständige Text des "Amtlichen Allgemeinen Hinweises" finden Sie hier
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