Nr. 177 vom 11.04.2023
Ostalbkreis noch von der Überwachungszone (Beobachtungsgebiet) des Geflügelpest-Ausbruchs in Schwäbisch Hall betroffen
Am 09.04.2023 wurde das hochpathogene aviäre Influenzavirus vom Subtyp H5N1 in einem Putenmastbetrieb im Landkreis Schwäbisch Hall nachgewiesen und damit der Ausbruch der Geflügelpest oder Aviären Influenza amtlich festgestellt.
Aufgrund des Seuchenausbruches sind von den zuständigen Behörden weitere Maßnahmen zu ergreifen, die per Allgemeinverfügung angeordnet werden.
So wird um den Seuchenbestand eine Schutzzone (früher Sperrbezirk) mit einem Radius von mindestens drei Kilometern festgelegt. Außerdem wird um den Seuchenbestand eine Überwachungszone (früher Beobachtungsgebiet) mit einem Radius von mindestens 10 km eingerichtet. In der Überwachungszone werden die Geflügelbestände von den zuständigen Veterinärämtern stichprobenartig untersucht. Auf Grund der Nähe des Ausbruchs zur Landkreisgrenze sind Teile der Gemeinde Rosenberg im Ostalbkreis von der Überwachungszone umfasst, so dass auch im Ostalbkreis für dieses Gebiet eine Allgemeinverfügung erlassen wird. Die Ausdehnung der Überwachungszone im Ostalbkreis ist der untenstehenden Grafik zu entnehmen.
In der Überwachungszone gelegene Geflügelhalter müssen die in der Allgemeinverfügung aufgeführten Maßnahmen einhalten. Diese umfassen im Wesentlichen Biosicherheitsmaßnahmen, Dokumentationspflichten, die Pflicht zur Meldung von vermehrten Krankheits- und Todesfällen in den Geflügelbeständen an den Geschäftsbereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung sowie Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen. Das Geflügel in der Überwachungszone gelegener Geflügelhaltungen muss auch wieder aufgestallt werden. Die Maßnahmen müssen für mindestens 30 Tage nach Inkrafttreten der Allgemeinverfügung eingehalten werden.
Der Geschäftsbereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung weist besonders auf die in der Überwachungszone geltenden Verbringungs- und Beförderungsverbote für Eier und Geflügelfleisch hin. Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. So können Konsumeier auf Antrag über eine zugelassene Packstelle vermarktet oder in Verarbeitungsbetriebe für Eiprodukte verbracht werden. Auch Schlachtgeflügel kann unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Ausnahmegenehmigung verbracht werden.
Nähere Auskünfte hierzu erteilt Ihnen der Geschäftsbereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Tel. 07361 503-1830 oder per E-Mail veterinaeramt@ostalbkreis.de.
Der Geschäftsbereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung weist ferner auf die seit langem für alle Geflügelhaltungen bestehende Registrierpflicht hin. Sollten Geflügelhaltungen bisher nicht registriert sein, ist dies unverzüglich beim Geschäftsbereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung zu melden. Im Zusammenhang mit der Geflügelpest kommt für den Schutz der Nutzgeflügelhaltungen den Biosicherheitsmaßnahmen größte Bedeutung zu.
Biosicherheit bedeutet, dass die Geflügelhaltungen und Bestände sonstiger gehaltener Vögel, insbesondere auch von Hobby- und Freizeithaltungen, vor einem Seucheneintrag geschützt werden. Hierzu sind die Tierhalterinnen und Tierhalter nach dem Tiergesundheitsrecht verpflichtet. Folgende Maßnahmen werden dabei besonders empfohlen:
- Kein direkter oder indirekter Kontakt gehaltener Tiere mit Wildvögeln.
- Betreten der Haltungseinrichtungen nur mit stallspezifischer Kleidung bzw. Schutzkleidung einschließlich Wechsel des Schuhwerks.
- Waschen der Hände mit Wasser und Seife vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Haltungseinrichtung.
- Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, die mit Geflügel in Berührung kommen können, für Wildvögel unzugänglich aufbewahren.
- Füttern von Geflügel bei Auslauf- oder Freilandhaltung ausschließlich im Stall.
- Tränken nur mit Leitungswasser.
- Betriebsfremde Personen und Haustiere von den Ställen fernhalten.
- Nur Zukauf gesunder Tiere aus unverdächtiger Herkunft.
Weitere Informationen zur Allgemeinverfügung zur Anwendung von Biosicherheitsmaßnahmen bei Geflügel bzw. gehaltenen Vögeln zu präventiven Zwecken finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg.
Dokumente
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