Nr. 330 vom 18.07.2022
Wasserentnahme aus öffentlichen Gewässern
Aufgrund der trockenen Witterung informiert der Geschäftsbereich Wasserwirtschaft des Landratsamts Ostalbkreis darüber, ob man Wasser aus Weihern, Bächen und Flüssen entnehmen darf:
Grundsätzlich ist es zwar jedermann gestattet, im Rahmen des Gemeingebrauchs kleine Wassermengen aus öffentlichen oberirdischen Gewässern zu entnehmen (§ 20 Wassergesetz), aber nur solange das Wasser für private Zwecke genutzt und dem Gewässer damit nicht geschadet wird. Vom Gemeingebrauch gedeckt ist das Schöpfen mit Handgefäßen wie Gießkanne, Eimer etc., nicht jedoch die Wasserentnahme mit Saugfässern, Pumpen oder ähnlichen Hilfsmitteln. Bei niedrigen Wasserständen und hohen Wassertemperaturen führt dies zu Sauerstoffmangel. Das bedeutet für die Flora und Fauna der Gewässer eine zunehmende Stresssituation bis hin zum Fischsterben. Deshalb sollte bei der aktuellen Situation auch der Gemeingebrauch auf das zwingend notwendige Minimum reduziert werden.
Wasserentnahmen für gewerbliche Zwecke sind erlaubnispflichtig. Hierfür zuständig ist das Landratsamt, Geschäftsbereich Wasserwirtschaft und für große Industriebetriebe das Regierungspräsidium Stuttgart. In den Zulassungen wird geregelt, dass die Wasserentnahme nur bis zu einem bestimmten Schwellenwert erfolgen darf. Auf diese Weise wird die Erhaltung der ökologischen Grundfunktionen eines Gewässers gewährleistet. Wird unberechtigt Wasser entnommen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Weitere Informationen zur Wasserentnahme können beim Landratsamt Ostalbkreis, Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, Telefon 07961 567-3410, eingeholt werden.
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