Nr. 27 vom 25.01.2022
Landratsamt regelt Ausnahmen von der Pflicht für Landwirte zur bodennahen Ausbringung von Wirtschaftsdünger
Das Landratsamt Ostalbkreis, Geschäftsbereich Landwirtschaft, hat eine Allgemeinverfügung zum Vollzug der Düngeverordnung erlassen. In der Verfügung werden Ausnahmen von der bodennahen Ausbringung von Wirtschaftsdüngern geregelt. Sie tritt am 26.01.2022 in Kraft und gilt zunächst für zwei Jahre.
Seit dem 1.2.2020 dürfen stickstoffhaltige Wirtschaftsdünger auf bestelltem Ackerland nur noch streifenförmig auf den Boden oder direkt in den Boden ausgebracht werden. Es sind jedoch Ausnahmen für Betriebe mit agrarstrukturellen Besonderheiten vorgesehen. Von der Pflicht zu dieser bodennahen Ausbringung sind im Ostalbkreis Betriebe mit weniger als 15 Hektar landwirtschaftlicher Fläche ausgenommen. Diese Betriebe dürfen Wirtschaftsdünger noch mit der seitherigen Technik ausbringen, wenn sie bestimmte Auflagen einhalten. So muss die Gülle großtropfig, mit vermindertem Druck und auf weniger als 5 Prozent Trockensubstanz verdünnt ausgebracht werden und es muss ein Mindestabstand von 5 Metern zu Gewässern eingehalten werden. Betriebe mit einem Viehbesatz von mehr als 1,8 Großvieheinheiten pro Hektar fallen nicht unter die Ausnahmeregelung, auch wenn sie weniger als 15 Hektar landwirtschaftliche Fläche haben. Jauche von Betrieben mit ausschließlich Festmistverfahren im Gesamtbetrieb darf unabhängig von der Betriebsgröße noch mit der seitherigen Technik aufgebracht werden.
Die übrigen Bestimmungen der Düngeverordnung und weiterer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Das gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Böden auszubringen.
Auf nicht bewachsenen Ackerflächen und auf Grünland darf generell noch mit der herkömmlichen Technik aufgebracht werden. Auf unbestelltem Ackerland muss der Wirtschaftsdünger aber unverzüglich nach dem Ausbringen eingearbeitet werden.
Die Allgemeinverfügung wurde auf der Homepage www.ostalbkreis.de in der Rubrik "Öffentliche Bekanntmachung" veröffentlicht. Sie kann im Geschäftsbereich Landwirtschaft des Landratsamts zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Mit der Allgemeinverfügung sollen kleine Betriebe, denen der Einsatz der Technik zur bodennahen Ausbringung wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, entlastet werden. Ihnen wird damit die Möglichkeit eröffnet, ihren Wirtschaftsdünger dennoch effizient einzusetzen.
Für Fragen steht der Geschäftsbereich Landwirtschaft unter landwirtschaft@ostalbkreis.de und telefonisch unter 07961 905936-0 zur Verfügung.
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