Nr. 25 vom 20.01.2022
Ausgangsbeschränkung für Nicht-Immunisierte im Ostalbkreis
Wie die Landkreisverwaltung mitteilt, hat der Ostalbkreis am 20. Januar 2022 den zweiten Tag in Folge eine 7-Tage-Inzidenz von über 500 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner erreicht. Das Landratsamt hat dies amtlich festgestellt und auf seiner Homepage unter www.ostalbkreis.de, Rubrik Öffentliche Bekanntmachungen, veröffentlicht.
Nach den Vorgaben der aktuell geltenden Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg gelten damit ab Freitag, 21. Januar 2022, für nicht-immunisierte Personen lokale Ausgangsbeschränkungen.
Dies bedeutet, dass nicht-immunisierten Personen der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21:00 Uhr bis 5:00 Uhr des Folgetages nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet ist:
- Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
- Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absätze 4 und 6 Corona-Verordnung,
- Versammlungen im Sinne des § 12 Corona-Verordnung,
- Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Rahmen des § 13 Absätze 1 und 2 Corona-Verordnung,
- Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
- Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
- Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
- Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
- Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen,
- für die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung,
- unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,
- sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.
Die Ausgangsbeschränkungen gelten nicht für asymptomatische Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder glaubhaft machen, dass sie sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die nicht seit mindestens drei Monaten eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission gilt.
Die Ausgangsbeschränkungen werden wieder aufgehoben, sobald die Inzidenz an fünf Tagen in Folge wieder unter 500 liegt.
Der volle Wortlaut der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg ist unter www.baden-wuerttemberg.de veröffentlicht. Die Regelungen zu lokalen Ausgangsbeschränkungen finden sich in § 17 a.
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