Nr. 18 vom 13.01.2022
Spaziergänge gegen Corona-Maßnahmen im Ostalbkreis - Landkreis, Große Kreisstädte und Polizeipräsidium stimmen sich ab
Wie Landrat Dr. Joachim Bläse heute (Mittwoch, 13.01.2022) bekanntgab, haben sich der Ostalbkreis, die drei Großen Kreisstädte und das Aalener Polizeipräsidium ausgetauscht und vereinbart, wie mit den regelmäßig in den Kommunen stattfindenden "Spaziergängen" gegen die geltenden Corona-Maßnahmen umgegangen werden soll. Die vereinbarte Vorgehensweise soll sowohl in den großen Kreisstädten als auch in allen anderen Städten und Gemeinden im Ostalbkreis bis auf Weiteres angewandt werden. Die Kommunen wurden bereits informiert.
Alle Beteiligten sind sich einig, dass die "Spaziergänge" rechtlich als Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes zu werten sind. Versammlungen müssen demnach spätestens 48 Stunden vorher bei der zuständigen Behörde angemeldet werden und es muss ein Verantwortlicher benannt werden. Dies erfolgt bei den "Spaziergängen" bislang nicht.
"Da wir das Recht auf Versammlungsfreiheit und Meinungsäußerung als sehr hoch einschätzen, werden wir derzeit keine Allgemeinverfügung erlassen und die ´Spaziergänge´ nicht grundsätzlich verbieten", erklärt Landrat Dr. Bläse. "Wir werden diese vielmehr so behandeln wie rechtmäßig angemeldete Versammlungen." Dies bedeute, so Bläse weiter, das vor Ort die jeweils zuständige Versammlungsbehörde und auch die Polizei präsent sein werden. Zunächst wird abgefragt, ob ein Versammlungsleiter anwesend ist, dem die geltenden Auflagen bekanntgegeben werden können. Sollte dies nicht der Fall sein, werden die "Spaziergänger" dann in geeigneter Weise, etwa durch Lautsprecherdurchsagen, auf die geltenden Auflagen hingewiesen, wozu z. B. gehören:
- 1,5 m Abstand
- Tragen eines medizinischen Mund-Nase-Schutzes
- keine Behinderung des Straßenverkehrs, d. h. keine Nutzung von Straßen bzw. Fahrbahnen
- Festlegung und Einhaltung des Weges des Spazierganges
Bei Verstößen gegen diese Auflagen wird die Polizei situationsbezogen Personalien aufnehmen und Bußgeldverfahren einleiten. Die Bußgeldhöhe wird in der Regel 300 Euro betragen. Die Verfahren werden von den Bußgeldbehörden beim Landratsamt und den großen Kreisstädten beschleunigt durchgeführt.
"Sofern von den Teilnehmenden der ´Spaziergänge´ keine roten Linien überschritten werden, sehen wir momentan keinen Anlass, die Versammlungen aufzulösen. Die Verhängung von Bußgeldern stellt hier das mildere Mittel dar und muss im Sinne der Verhältnismäßigkeit des Verwaltungshandelns Vorrang haben. Sollten jedoch Straftatbestände ins Spiel kommen, wie etwa Sachbeschädigung, Körperverletzung, Verlautbarungen mit volksverhetzenden Inhalten oder Verweigerung der Personenfeststellung, werden wir adäquat reagieren. Primär werden wir aber die betreffenden Täter zur Verantwortung ziehen und eine Auflösung erst als letztes Mittel wählen", macht der Landrat deutlich, der wie auch die Oberbürgermeister und die Polizei die Aufzüge mit Augenmaß und deeskalierend begleiten will. Die Polizei wird wie bisher bereits anlassbezogen Fotos und Videos von den "Spaziergängen" machen, um Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten gegebenenfalls auch noch im Nachgang verfolgen zu können.
Landrat Dr. Bläse appelliert abschließend an alle "Spaziergänger", sich im Sinne eines fairen Miteinanders an die Auflagen zu halten.
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