Nr. 16 vom 13.01.2022
Landkreisverwaltung informiert über Fristen für verpflichtenden Führerscheinumtausch - Für Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958 mit vor Januar 2013 ausgestelltem Dokument läuft in wenigen Tagen die Umtauschpflicht ab
Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine müssen bis spätestens 19. Januar 2033 umgetauscht werden. Darauf macht die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Ostalbkreis aufmerksam. Der aufgrund einer EU-Richtlinie zwingend vorgeschriebene Umtausch sieht dabei einen Stufenplan für einzelne Geburts- bzw. Ausstellungsjahre vor.
Folgende Fristen gelten für Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden:
Der Umtausch erfolgt in Abhängigkeit vom Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers.
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
Vor 1953 | 19.01.2033 |
1953 - 1958 | 19.01.2022 ➜ Frist wurde verlängert bis 19.07.2022 (Beschluss Bundestag/Bundesrat 11.02.2022) |
1959 - 1964 | 19.01.2023 |
1965 - 1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
Führerscheine, die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurden: Der Umtausch erfolgt zeitlich gestaffelt nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999 - 2001 | 19.01.2026 |
2002 - 2004 | 19.01.2027 |
2005 - 2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012 - 18.01.2013 | 19.01.2033 |
Nach Ablauf der genannten Fristen verliert das Führerscheindokument seine Gültigkeit. Die Fahrerlaubnis bleibt jedoch weiter gültig, sodass bei nicht umgetauschtem Führerschein im Falle einer polizeilichen Kontrolle lediglich ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro erhoben werden kann. Nach einem Beschluss der Verkehrsministerkonferenz vom Dezember 2021 kann von der Erhebung des Verwarnungsgelds wegen der Corona-Pandemie für eine Übergangszeit bis längstens 19. Juli 2022 abgesehen werden.
Für den Umtausch des Führerscheins ist die Fahrerlaubnisbehörde des aktuellen Wohnsitzes zuständig, für alle im Ostalbkreis mit Hauptwohnsitz gemeldeten Führerscheininhaber also das Landratsamt Ostalbkreis mit seinen Faherlaubnisbehörden in Aalen und Schwäbisch Gmünd.
Wichtig zu wissen ist auch: Mit dem Umtausch gelten die Pkw- und Motorradklassen unbefristet fort. Lediglich die Gültigkeit des neuen Führerscheindokuments wird auf 15 Jahre befristet.
Diese Unterlagen werden für den Umtausch benötigt: - 1 aktuelles biometrisches Passbild - 1 Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) - alter Führerschein Die Umtauschgebühr beträgt 25,30 Euro.
Auskünfte erteilen die Fahrerlaubnisbehörden des Landratsamts Ostalbkreis: Fahrerlaubnisbehörde Aalen Landratsamt Ostalbkreis Stuttgarter Straße 41 73430 Aalen Telefon: 07361 503-1542 Telefax: 07361 503-1486 E-Mail: fahrerlaubnisbehoerde-aa[at]ostalbkreis.de
Fahrerlaubnisbehörde Schwäbisch Gmünd Landratsamt Ostalbkreis Oberbettringer Straße 166 73525 Schwäbisch Gmünd Telefon: 07171 32-4319 Telefax: 07171 32-111 E-Mail: fahrerlaubnisbehoerde-gd[at]ostalbkreis.de
Die Führerscheinstellen sind derzeit nur nach Terminvereinbarung zugänglich. Nähere Informationen hierzu unter: Terminreservierung Fahrerlaubnisbehörde
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