Facebook
Youtube
X (Twitter)
Instagram
Social Wall

Pressemitteilung

Nr. 152 vom 07.04.2021

Geflügelpest - Bislang nicht registrierte Geflügelhaltungen im Ostalbkreis müssen dem Landratsamt gemeldet werden

Über einen Geflügelhändler aus Nordrhein-Westfahlen wurde die Geflügelpest, auch Aviäre Influenza (AI) oder Vogelgrippe genannt, nach Baden-Württemberg eingeschleppt. Bisher sind zahlreiche Betriebe, vor allem kleine Hobbyhaltungen, von der Tierseuche betroffen. Im Ostalbkreis sind derzeit keine Geflügelbestände von der Geflügelpest betroffen. Eine allgemeine Aufstallungspflicht besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht. Gleichwohl sind Halter verpflichtet, ihre Geflügelhaltungen, auch im Fall von Hobbyhaltungen, dem Landratsamt mitzuteilen.

Die Geflügelpest ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, welche durch Influenzaviren ausgelöst wird und ihr natürliches Reservoir in wildlebenden Wasservögeln hat. Geflügelpest ist für Hausgeflügel hochansteckend und verläuft mit schweren allgemeinen Krankheitszeichen. Allerdings kann die Erkrankung, insbesondere bei Enten und Gänsen, zuweilen auch nur milde Krankheitssymptome hervorrufen. Die Geflügelpest äußert sich durch gestörtes Allgemeinbefinden, Blaufärbung der Kämme und Kehllappen, Schwellungen um die Augen, verringerte Legeleistung und gehäufte Todesfälle. Werden solche Anzeichen bei Geflügel beobachtet, muss ein Tierarzt oder das Veterinäramt umgehend verständigt werden.

Zum Schutz des eigenen Geflügels sind folgende Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten: Unbefugten Personen ist der Zutritt zur Geflügelhaltung zu untersagen. Bei Betreten der Geflügelhaltung sollte besondere stalleigene Kleidung getragen werden, die die Alltagskleidung verdeckt. Zudem sollen allgemeine Hygienemaßnahmen eingehalten werden. Neben dem Eintrag des Virus der Geflügelpest über zugekauftes, infiziertes Hausgeflügel können auch Wildvögel das Virus in die Hausgeflügelpopulation einschleppen. Aus diesem Grund werden Geflügelhalter aufgerufen, ihre Tiere bestmöglich vor einem Seucheneintrag über Wildvögel zu schützen. Insbesondere müssen bei Auslauf- und Freilandhaltungen Kontakte des Geflügels und sonstiger gehaltener Vögel mit Wildvögeln sowie eine Viruseinschleppung über Einstreu, Futter und Tränkwasser in die Geflügelbestände in jedem Fall verhindert werden.

Das Landratsamt Ostalbkreis, Geschäftsbereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, weist darauf hin, dass die Haltung von Geflügel (wie z.B. Hühnerartige, Enten, Gänse, Wachteln, Laufvögel) gemäß § 26 der Viehverkehrsverordnung vor Beginn der Tätigkeit ab dem ersten Tier beim zuständigen Veterinäramt registriert werden muss. Ferner hat derjenige, der Geflügel hält ein Register zu führen, in welches u.a. unverzüglich das Datum des Zugangs von Geflügels sowie Name und Anschrift des bisherigen Tierhalters und bei Abgabe von Geflügel das Datum sowie den Namen und Anschrift des künftigen Tierhalters aufzuzeichnen ist.

Geflügelhalter im Ostalbkreis, die noch nicht beim Landratsamt registriert sind, werden aufgefordert sich, umgehend beim Geschäftsbereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung zu melden und eine Registrierung nachzuholen. Tierhalter, die seit Mitte März Geflügel aus Norddeutschland bezogen haben werden ebenfalls gebeten, sich beim Geschäftsbereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung zu melden (07361 503-1830 oder veterinaeramt[at]ostalbkreis.de ).

Mehr zu diesem Thema

Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI) - Vogelgrippe/Geflügelpest

Kontakt

Landratsamt Ostalbkreis

Pressestelle
Susanne Dietterle

Stuttgarter Straße 41
73430 Aalen

Telefon 07361 503-1312
Telefax 07361 50358-1312