Nr. 90 vom 07.03.2021
Ostalbkreis veröffentlicht amtliche Feststellung der 7-Tage-Inzidenz unter 50
Das Landratsamt Ostalbkreis hat am Sonntag, 7. März 2021, entsprechend der Corona-Verordnung des Landes in der Fassung vom 7. März amtlich festgestellt, dass im Ostalbkreis in den letzten fünf Tagen die 7-Tage-Inzidenz weniger als 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner betragen hat.
Damit dürfen Einzelhandelsbetriebe, Ladengeschäfte und Märkte unter Einhaltung der festgelegten Hygieneregelungen, insbesondere der Abstandsregelungen, der Maskenpflicht, auf der Grundlage eines Hygienekonzeptes sowie unter Beachtung der Betretungs- und Teilnahmeverbote im Ostalbkreis wieder öffnen. Die Anzahl der Kunden im Geschäft ist in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche so zu begrenzen, dass die Abstandsregeln eingehalten werden können. Zulässig ist eine Kundin bzw. ein Kunde pro 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und ein weiterer Kunde für jede weiteren 20 qm über 800 qm. Diese Regelungen gelten entsprechend für Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten. Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist auch für Gruppen von maximal 10 Personen gestattet, soweit die Sportart kontaktarm ausgeübt wird.
Der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen wird für den Einzelunterricht und für Gruppen von bis zu fünf Kindern bis einschließlich 14 Jahren gestattet; dies gilt nicht für Tanz- und Ballettunterricht.
Sollte an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz auf mehr als 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner ansteigen, gelten die genannten Regelungen nicht mehr. „Wir werden erforderlichenfalls die Feststellung der Überschreitung des Inzidenzwertes sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer geänderten Regelung unverzüglich bekanntmachen“, so Landrat Dr. Joachim Bläse.
Der vollständige Bekanntmachungstext ist auf www.ostalbkreis.de in der Rubrik "Öffentliche Bekanntmachungen" nachzulesen.
Darüber, welche Lockerungen ab 8. März 2021 gelten, informiert auch das Land Baden-Württemberg unter www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/
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