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Pressemitteilung

Nr. 105 vom 20.02.2023

Weitere Funde von Graugänsen mit Aviärer Influenza - Landratsamt Ostalbkreis ordnet Aufstallungspflicht für alle Geflügelhalter östlich der B 19 an

Ab 21. Februar 2023 muss Geflügel in allen Städten und Gemeinden des Ostalbkreises, die sich östlich der Bundestraße 19 befinden, und in Städten und Gemeinden, durch welche diese Bundesstraße verläuft, die Gebiete bzw. -teile, welche sich östlich dieser Straße befinden, mit sofortiger Wirkung aufgestallt werden. Wie die Landkreisverwaltung mitteilt, wurden inzwischen weitere mit diesem Virus infizierte, verendete Graugänse am Rötlener Stausee und am unteren Kirnbachweiher gefunden. Deshalb hat das Landratsamt Ostalbkreis heute (20. Februar 2023) auf der Grundlage einer Risikobewertung die bisherige Allgemeinverfügung aufgehoben, durch eine neue Verfügung ersetzt und auf seiner Website www.ostalbkreis.de öffentlich bekanntgemacht.

Im Ostalbkreis galt bereits seit dem 8. Februar dieses Jahres für alle Geflügelhaltungen im Umkreis von einem Kilometer um den Bucher Stausee sowie für alle Geflügelhaltungen aus den Teilorten Buch, Jagsthausen und Frankenreute Stallpflicht. Grund dafür waren drei am Bucher Stausee tot aufgefundene Graugänse, die mit dem Geflügelpestvirus H5N1 infiziert waren.
Wie die Landkreisverwaltung mitteilt, wurden inzwischen weitere mit diesem Virus infizierte, verendete Graugänse am Rötlener Stausee und am unteren Kirnbachweiher gefunden.

Zu Geflügel zählen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln, Enten, Gänse und Strauße. Dies gilt sowohl für gewerbliche als auch für private Geflügelhaltungen. Die Aufstallung hat in geschlossenen Ställen zu erfolgen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung besteht.

Folgende Biosicherheitsmaßnahmen sind einzuhalten:

  • Das Tränken mit Dach- und Oberflächenwasser ist verboten. Futter und Einstreu sind für Wildvögel unzugänglich zu lagern.

  • Die Geflügelhaltungen sind gegen unbefugten Zutritt zu sichern.

  • Beim Betreten der Geflügelhaltungen ist betriebseigene Schutzkleidung (einschließlich Stiefel) oder Einwegschutzkleidung anzulegen. Beim Verlassen ist diese unverzüglich abzulegen. Betriebseigene Schutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren. Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.

  • Es sind geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs bereitzustellen.

  • Es ist eine Möglichkeit zum Waschen der Hände vorzusehen.

  • Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz zu reinigen und desinfizieren.

  • Vom Tierhalter für den eigenen Bestand eingesetzte Transportfahrzeuge und -behältnisse sind nach jeder Verwendung zu reinigen und desinfizieren.

  • Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und in mehreren Ställen oder von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder im abgebenden Betrieb vor der Abgabe zu reinigen und zu desinfizieren.

  • Der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung von verendetem Geflügel ist nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, zu reinigen und zu desinfizieren.

  • Im Bedarfsfall ist eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchzuführen.

Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art müssen ebenfalls in geschlossenen Räumen durchgeführt werden.

Für das gesamte Kreisgebiet gilt, dass noch nicht gemeldete Geflügelhaltungen unverzüglich beim Veterinäramt zu registrieren sind und aufgegebene Haltungen abgemeldet werden müssen. Kontakt: veterinaeramt[at]ostalbkreis.de oder Tel. 07361 503-1830

Sollten Sie tote Wasservögel (z.B. Enten, Schwäne, Reiher), Greifvögel oder Rabenkrähen finden, melden Sie diese dem Veterinäramt. Die Jäger im Landkreis werden gebeten, ebenfalls vermehrt auf kranke oder verendete Wasservögel im Revier zu achten und diese zu melden.

Die vollständige "Allgemeinverfügung des Landratsamts Ostalbkreis zur Aufstallung von Geflügel wegen der amtlichen Feststellung von Geflügelpest (hochpathogene aviäre Influenza, HPAI) bei Wildvögeln" vom 20.02.2023 steht unter www.ostalbkreis.de, Rubrik "Öffentliche Bekanntmachungen" zum Download zur Verfügung.

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Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI) - Vogelgrippe/Geflügelpest

Für alle Geflügelhalter im dunkelgrün umrandeten Bereich gilt ab 21.02.2023 Aufstallungspflicht.<br />
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Für alle Geflügelhalter im dunkelgrün umrandeten Bereich gilt ab 21.02.2023 Aufstallungspflicht.


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Kontakt

Landratsamt Ostalbkreis

Pressestelle
Susanne Dietterle

Stuttgarter Straße 41
73430 Aalen

Telefon 07361 503-1312
Telefax 07361 50358-1312