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Pressemitteilung

Nr. 163 vom 19.04.2021

Ostalbkreis stellt Überschreiten der 7-Tage-Inzidenz von 200 amtlich fest - Neben Maßnahmen der Landes-Notbremse gelten ab diesen Mittwoch zusätzliche Beschränkungen

Am vergangenen Samstag (17. April 2021) hat der Ostalbkreis den dritten Tag in Folge die 7-Tage-Inzidenz von 200 überschritten. Deshalb hat die Landkreisverwaltung am heutigen Montag (19. April 2021) das Überschreiten der 200er-Marke amtlich festgestellt. Damit treten die in der Corona-Verordnung des Landes für diesen Fall genannten Maßnahmen ab Mittwoch, 21. April 2021, in Kraft.

Schließung von Schulen und Kitas
Im Einzelnen bedeutet dies, dass der Präsenzbetrieb von Kindertageseinrichtungen, erlaubnispflichtiger Kindertagespflege, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten sowie von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung sowie der Horte und Horte an der Schule und der Präsenzunterricht an Schulen untersagt ist.

Ausgenommen sind in den Schulen Abschlussklassen, Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren sowie die Durchführung von Leistungsfeststellungen, Zwischen- und Abschlussprüfungen. Eine Notbetreuung der Klassen 1 bis 7 in Schulen sowie in den Kitas, Kindergärten und Kindertagesbetreuungen ist zulässig.

Bisher geltende Maßnahmen auch weiterhin gültig bzw. durch Notbremse noch verschärft
Außerdem gelten auch die Maßnahmen, die bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 in der seit diesen Montag in Kraft getretenen Landes-Verordnung genannt sind:

Dies bedeutet:

  1. Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis einschließlich 14 Jahre teilnehmen; Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen, die ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts stattfinden, bleiben unberührt.
  2. Der Betrieb von Wettannahmestellen, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten ist für den Publikumsverkehr insgesamt untersagt.
  3. Der Betrieb von Sportanlagen ist nur zulässig für Sport in Form der Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs des Spitzen- und Profisports sowie von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden; auf weitläufigen Außenanlagen dürfen mehrere Gruppen nach Maßgabe von Ziff. 1 den Sport ausüben, wenn ein Kontakt zwischen den jeweiligen Gruppen ausgeschlossen ist.
  4. Der Betrieb von Betrieben zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie von kosmetischen Fußpflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen, mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege, ist für den Publikumsverkehr untersagt.
  5. Der Betrieb von Friseurbetrieben und Barbershops ist für den Publikumsverkehr unter der Maßgabe gestattet, dass zur Inanspruchnahme der Dienstleistung die Vorlage eines Nachweises eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a CoronaVO erforderlich ist.
  6. Der Betrieb von Sonnenstudios ist für den Publikumsverkehr untersagt.
  7. Der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist nur im Rahmen des Onlineunterrichts zulässig.


Für den Einzelhandel gilt:
Die Öffnung von Einzelhandelsbetrieben, Ladengeschäften und Märkten, mit Ausnahme von Abholangeboten und Lieferdiensten einschließlich solcher des Online-Handels, ist untersagt.

Von der Untersagung ausgenommen sind

  1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, einschließlich Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien,
  2. Wochenmärkte,
  3. Ausgabestellen der Tafeln,
  4. Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte,
  5. Tankstellen,
  6. Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr,
  7. Reinigungen und Waschsalons,
  8. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,
  9. Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte,
  10. der Großhandel und
  11. Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen und Gartenmärkte.
Das heißt, die Öffnung von Bau- und Raiffeisenmärkten ist ab 21. April 2021 untersagt.

Weiterhin Ausgangsbeschränkung nachts
Nach wie vor gilt im Ostalbkreis auch die nächtliche Ausgangsbeschränkung von 21:00 Uhr bis 5:00 Uhr. Gemäß der Neufassung der Corona-Verordnung durch das Land muss die Ausgangsbeschränkung im Ostalbkreis so lange bestehen bleiben, bis die 7-Tage-Inzidenz wieder unter 100 gefallen ist.

Was gilt wie lange?
Erst wenn die 7-Tage-Inzidenz im Ostalbkreis an fünf Tagen in Folge unter 200 liegt, kommen die Regelungen der Corona-Verordnung des Landes für eine Inzidenz von über 200 nicht mehr zur Anwendung. Das Landratsamt wird die Feststellung einer Unterschreitung des Inzidenzwertes von 200 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer geänderten Regelung unverzüglich ortsüblich bekanntmachen. Ebenso erfolgt eine unverzügliche Feststellung und ortsübliche Bekanntmachung, wenn der Inzidenzwert von 100 unterschritten wird.

Verstärkte Kontrollen
Die Polizei wird die Einhaltung der Vorgaben der Corona-Verordnung, insbesondere was die Maskenpflicht im öffentlichen Raum und die Einhaltung der nächtlichen Ausgangsbeschränkung betrifft, kontrollieren. "Wir müssen den Kontrolldruck angesichts der rasant steigenden Neuinfektionen erhöhen", betont Landrat Dr. Joachim Bläse, "deshalb werde ich mich diese Woche auch mit den Kommunen dahingehend abstimmen, dass die ab diesen Mittwoch geltenden verschärften Vorgaben für den Lebensmitteleinzelhandel vor Ort von den Bürgermeisterämtern überprüft werden. Der sonstige Einzelhandel darf nur über "Click&Collect" verkaufen, deshalb müssen sich auch die Einzelhändler, die geöffnet haben dürfen, ganz besonders an die Hygienekonzepte und die flächenmäßige Begrenzung der Kunden halten!"

Ein gestuftes Vorgehen bei einem örtlich auffälligen Anstieg der Corona-Zahlen will der Kreischef diese Woche noch mit den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern besprechen. "Wir werden das Infektionsgeschehen in Kommunen mit einer Inzidenz, die 50 Punkte über der Kreisinzidenz liegt, oder mit einer Verdoppelung der Neuinfektionen binnen weniger Tage, noch detaillierter analysieren", kündigt Bläse an. "Gemeinsam werden wir dann entscheiden, ob und gegebenenfalls welche weiteren Maßnahmen in der betroffenen Kommune ergriffen werden müssen." Der Landrat appelliert weiterhin an die Solidarität und die Einsicht der Bürgerschaft, die Beschränkungen mitzutragen und hofft damit auf einen deutlichen Rückgang der Neuinfektionen in den kommenden Wochen.

Verfügung des Kreises auf www.ostalbkreis.de
Wie immer ist die aktuelle Verfügung auf der Website des Ostalbkreises unter "Öffentliche Bekanntmachungen" bzw. unten auf dieser Seite als pdf-Download veröffentlicht.

Aktuelles zum Coronavirus, u. a. die aktuellen Infektions- und Impfzahlen im Ostalbkreis, gibt es hier: Aktuelles zum Coronavirus


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Kontakt

Landratsamt Ostalbkreis

Pressestelle
Susanne Dietterle

Stuttgarter Straße 41
73430 Aalen

Telefon 07361 503-1312
Telefax 07361 50358-1312