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Pressemitteilung

Nr. 104 vom 12.03.2021

Inzidenz-Wert liegt drei Tage lang über 50: Ab 15. März muss der Einzelhandel im Ostalbkreis wieder schließen - Click & Meet ist möglich

Am heutigen Freitag (12. März 2021) musste das Landratsamt Ostalbkreis mittels Verfügung offiziell feststellen, dass die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über dem Wert 50 lag. Bereits diesen Mittwoch überschritt der Inzidenzwert im Kreis erstmals seit Anfang Februar wieder die 50er-Marke. So auch am Donnerstag und Freitag. Damit gelten ab dem kommenden Montag, 15. März 2021, wieder Beschränkungen. Insbesondere muss der Einzelhandel schließen. Möglich ist noch Click & Meet.

"Binnen weniger Tage hat die Zahl der täglichen Neuinfektionen mit Corona leider deutlich zugenommen, sodass auch unser Inzidenzwert innerhalb nur eines Tages von 40 auf über 50 gestiegen ist. Wir haben das Infektionsgeschehen sehr detailliert analysiert und müssen nun, weil eindeutig eine diffuse Verbreitung der Coronafälle quer durch den Ostalbkreis vorliegt, die Überschreitung der Inzidenz amtlich bestätigen", so Landrat Dr. Joachim Bläse.

Damit gelten die in der Corona-Verordnung des Landes für einen Inzidenz-Wert zwischen 50 und 100 vorgeschriebenen Regelungen uneingeschränkt und unmittelbar. Konkret heißt dies für den Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte, dass diese schließen müssen und nur noch nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben dürfen. Bei Einzelterminen sind fest begrenzte Zeiträume pro Kunde vorzugeben und die Kontaktdaten müssen festgehalten werden. Pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche ist ein Kunde zulässig. Unverändert gelten die Vorschriften zur Abstandsregel und Maskenpflicht sowie zu Hygieneanforderungen und -konzepten. Auch Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten dürfen nur noch mit Einzelterminen Zugang gewähren.

Weitere Einschränkungen gelten für den Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien. War dieser bislang noch für Gruppen von maximal 10 Personen zulässig, so ist dies ab kommendem Montag nicht mehr gestattet, auch wenn die Sportart kontaktarm ausgeübt wird. Gemeinsam Sport betreiben dürfen damit nur noch Angehörige des eigenen Haushalts oder Angehörige des eigenen und eines weiteren Haushalts mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahren zählen dabei nicht mit. Allerdings können Kinder bis einschließlich 14 Jahren Freizeit- und Amateursport im Freien in Gruppen von maximal 20 Kindern ausüben.

Untersagt ist auch wieder der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen mit Publikumsverkehr. Dies bedeutet, Einzelunterricht und Unterricht für Gruppen von bis zu fünf Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist nicht mehr gestattet. Dies gilt auch für Tanz- und Ballettunterricht.

Landrat Dr. Bläse bedauert sehr, diesen Schritt gehen zu müssen: „Mir ist sehr bewusst, dass insbesondere der Einzelhandel kein Infektionstreiber ist. Dies wird eindeutig dadurch belegt, dass die Ansteckungen, die zum Anstieg der Fallzahlen geführt haben, deutlich vor Ladenöffnung erfolgt sein müssen. Die Einzelhändler hatten bereits vor dem Lockdown intelligente Hygienekonzepte ersonnen und viel investiert, um weiter öffnen zu dürfen. Erst Anfang der Woche haben die Geschäfte wiedereröffnet und müssen jetzt erneut schließen. Dass ´click and meet´ noch zulässig ist, vermag über die massiven wirtschaftlichen Verluste nicht hinwegtrösten.“ Auch die Gastronomie leide unter der Situation und habe angesichts der geltenden Corona-Regelungen und der Entwicklung der Ansteckungen wenig Perspektive.

Nun kommt es laut Bläse besonders darauf an, Ansteckungen wo immer möglich zu vermeiden. Sollte im Rahmen einer regelmäßigen Prüfung das Gesundheitsamt feststellen, dass an fünf Tagen in Folge die 7-Tage-Inzidenz im Ostalbkreis wieder unter 50 liegt, kämen Erleichterungen zum Tragen. Bei einer Entwicklung der Inzidenz an drei Tagen in Folge über 100 würden andererseits noch weitergehende Einschränkungen laut Corona-Verordnung des Landes greifen.

Der vollständige Bekanntmachungstext ist auf www.ostalbkreis.de in der Rubrik "Öffentliche Bekanntmachungen" oder auf dieser Seite im Download nachzulesen.

Darüber, welche Regelungen gelten, informiert auch das Land Baden-Württemberg unter www.baden-wuerttemberg.de

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Telefax 07361 50358-1312