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Pressemitteilung

Nr. 77 vom 26.02.2021

Ostalbkreis erlässt Allgemeinverfügung zur Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes

Das Landratsamt Ostalbkreis hat am heutigen Freitag (26.02.2021) auf Weisung des Landes eine Allgemeinverfügung erlassen. Darin werden ergänzend zur Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes Regelungen getroffen, die Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht für Grenzpendler und Grenzgänger regeln. Die Allgemeinverfügung wurde heute auf der Website www.ostalbkreis.de in der Rubrik "Öffentliche Bekanntmachungen" veröffentlicht und tritt am Samstag, 27. Februar 2021 in Kraft.

Die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes regelt Anmelde-, Test und Nachweispflichten für Menschen, die aus einem Risikogebiet, einem Hochinzidenzgebiet oder aus einem Virusvariantengebiet in die Bundesrepublik einreisen. Zugleich sind in dieser Verordnung auch Ausnahmen von diesen Verpflichtungen geregelt.

Unter anderem besteht für Menschen, die aus einem sogenannten Hochinzidenzgebiet einreisen, die Pflicht zur Vorlage eines maximal 48 Stunden alten, negativen Coronatests. Zusätzlich zu den in der Coronavirus-Einreiseverordnung bereits ausdrücklich genannten Ausnahmeregelungen werden nun durch die Allgemeinverfügung des Ostalbkreises weitere Ausnahmen zugelassen für Personen, die aus einem Hochinzidenzgebiet einreisen und Einsatzaufgaben nach Feuerwehrgesetz, Rettungsdienstgesetz oder Polizeigesetz wahrnehmen. Diese brauchen keinen Negativtest vorzulegen.

Ferner wird durch die Allgemeinverfügung konkretisiert, wie oft sich Grenzgänger und Grenzpendler sowie Personen testen lassen müssen, die Verwandte ersten Grades, den nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts Besuche im Ausland vornehmen und wieder in die Bundesrepublik einreisen. Hier gilt: Wer mindestens zwei Mal pro Kalenderwoche aus einem Hochinzidenzgebiet einreist, muss zwei Mal in dieser Woche den Nachweis erbringen, dass er negativ auf Corona getestet wurde. Wer in einer Kalenderwoche ausschließlich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen einreist, muss lediglich einmal in dieser Kalenderwoche diesen Nachweis erbringen. Wer bei Einreise keinen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus vorlegen kann, ist verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise eine Testung vornehmen zu lassen.

"Mit den Regelungen in der Allgemeinverfügung wird für Einreisende aus Hochinzidenzgebieten insofern eine Ausnahme von der Test- und Nachweispflicht für Grenzgänger und Grenzpendler sowie für Besucher von nahen Angehörigen geschaffen, als in diesen Einzelfällen der Nachweis von kalenderwöchentlich zwei Negativtests ausreichend ist. Zudem kann der Test auch unverzüglich erst nach der Einreise durchgeführt werden", erläutert Landrat Dr. Joachim Bläse den Hintergrund für die Verfügung, die im Übrigen alle Landkreise erlassen müssen. Personen, die Einsatzaufgaben nach Feuerwehrgesetz, Rettungsdienstgesetz oder Polizeigesetz wahrnehmen, seien aufgrund der Eilbedürftigkeit der Einsätze und der in der Regel nur kurzen Aufenthaltsdauer in Baden-Württemberg oder dem Hochinzidenzgebiet gänzlich von der Test- und Nachweispflicht befreit, so Bläse weiter.

Wegen der aktuellen Infektionslage ist damit zu rechnen, dass Nachbarländer des Landes Baden-Württemberg zu Hochinzidenzgebieten erklärt werden können. Die genannten Personengruppen müssten sich dann vor der Einreise regelmäßig testen lassen. Die Mobilität dieser Personen im Rahmen des erforderlichen Grenzübertritts soll nicht zulasten der Funktionsfähigkeit von Betrieben im Grenzbereich eingeschränkt werden. Aufgrund des Schutzes von Ehe und Familie sind auch beim Besuch naher Angehöriger Ausnahmen zugelassen.


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Kontakt

Landratsamt Ostalbkreis

Pressestelle
Susanne Dietterle

Stuttgarter Straße 41
73430 Aalen

Telefon 07361 503-1312
Telefax 07361 50358-1312