Nr. 520 vom 17.12.2020
Neuer Regelsatz und Erhöhung persönlicher Schulbedarf für Empfänger von Arbeitslosengeld II ab 1. Januar 2021
Zum Jahresbeginn 2021 steigen die Leistungen für alle, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Die Regelbedarfsstufen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) wurden zum 01.01.2021 neu festgesetzt. Der Bundesrat hat das entsprechende Gesetz im November 2020 verabschiedet.
Die Regelbedarfsstufen werden alle fünf Jahre neu festgesetzt, wenn eine neue sogenannte Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) vorliegt. Außerdem werden sie jährlich entlang der Lohn- und Preisentwicklung fortgeschrieben.
Die Regelsätze werden im Jahr 2021 gegenüber dem Jahr 2020 wie folgt verändert:
Alleinstehende/Alleinerziehende | 446 Euro (+14 Euro) | Regelbedarfsstufe 1 |
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften | 401 Euro (+12 Euro) | Regelbedarfsstufe 2 |
18 bis 24-Jährige im Elternhaus | 357 Euro (+12 Euro) | Regelbedarfsstufe 3 |
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 373 Euro (+45 Euro) | Regelbedarfsstufe 4 |
Kinder von 6 bis 13 Jahren | 309 Euro (+1 Euro) | Regelbedarfsstufe 5 |
Kinder von 0 bis 5 Jahren | 283 Euro (+33 Euro) | Regelbedarfsstufe 6 |
Am stärksten steigen die Regelleistungen für Jugendliche vom Beginn des 14. bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres. Ab 1. Januar 2021 erhalten sie 373 Euro statt bisher 328 Euro.
Auch der persönliche Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler steigt ab dem Jahr 2021 auf 154,50 Euro. Davon werden zunächst 51,50 Euro im Februar 2021 und 103,00 Euro im August 2021 zur Auszahlung gebracht.
Schülerinnen und Schüler sind alle Personen, die noch keine 25 Jahre alt sind, eine allgemein bildende oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.
Die Anerkennung eines zusätzlichen Bedarfs für die persönliche Schulausstattung dient dazu, hilfebedürftigen Schülerinnen und Schülern die Anschaffung von Gegenständen zu erleichtern, die für den Schulbesuch benötigt werden. Zur persönlichen Schulausstattung gehören neben Schulranzen, Schulrucksack und Sportzeug insbesondere die für den persönlichen Gebrauch und Verbrauch bestimmten Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (Füller, Kugelschreiber, Blei- und Malstifte, Taschenrechner, Geodreieck, Hefte und Mappen, Tinte, Radiergummis, Bastelmaterial, Knetmasse) sowie für digitale Medien(-nutzung).
Die Leistungsbescheide mit den erhöhten Regelleistungen und ggf. dem persönlichen Schulbedarf wurden bereits allen Leistungsberechtigten per Post zugestellt.
Informationen zum Arbeitslosengeld II erhalten Sie auch unter: Jobcenter Ostalbkreis
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