Nr. 37 vom 20.01.2023
Erste Fälle von Geflügelpest in Baden-Württemberg
Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz erlässt Allgemeinverfügung zur Anwendung von Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelhaltungen
Ab Samstag, 21. Januar 2023, gelten für Geflügelhalter landesweit Biosicherheitsmaßnahmen, nachdem im Landkreis Tübingen am 5. Januar 2023 der Ausbruch der Aviären Influenza, also der Geflügelpest, bei Schwänen erstmals im Jahr 2023 in Baden-Württemberg festgestellt wurde.
Das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) schätzt das Risiko für die Aus- und Weiterverbreitung des hochpathogenen Virus (HPAIV H5) in Deutschland weiterhin als sehr hoch ein. Da zwischenzeitlich davon ausgegangen wird, dass das Virus in der Wildvogelpopulation verbreitet ist, besteht eine anhaltende Gefährdung der Hausgeflügelbestände durch den Eintrag des Virus.
Deshalb hat das Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz eine landesweit gültige Allgemeinverfügung erlassen, welche für den Schutz der Hausgeflügelbestände erforderliche Maßnahmen zur Biosicherheit in Geflügelbeständen beinhaltet. Im Einzelnen müssen Geflügelhalter bis 1.000 Tiere - unabhängig vom Haltungszweck - ab 21. Januar 2023 sicherstellen, dass
- Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte der Vögel gegen unbefugten Zutritt gesichert sind,
- die Ställe oder die sonstigen Standorte der Vögel von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden und diese Personen die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standortes unverzüglich ablegen,
- die Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
- nach jeder Einstallung oder Ausstallung der Vögel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz und frei gewordenen Stallungen gereinigt und desinfiziert werden,
- eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,
- eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung
zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.
Zur Früherkennung eines möglichen Seucheneintrags müssen die Tierhalter im Ostalbkreis den Geschäftsbereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung beim Landratsamt Ostalbkreis unverzüglich zu informieren, wenn Verluste im Bestand auftreten wie in § 4 der Geflügelpest-Verordnung beschrieben.
Die vollständige Allgemeinverfügung wurde vom Land Baden-Württemberg im Staatsanzeiger und vom Landratsamt Ostalbkreis am 20. Januar 2023 veröffentlicht unter Öffentliche Bekanntmachungen.
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